Für alle Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Medikamente und auch Kosmetika gelten in der Schweiz, wie auch in anderen Ländern, bestimmte Gesetze. Diese Gesetze schließen nicht nur den Konsum, sondern natürlich auch den Vertrieb mit ein. Seit Anbeginn der 90er-Jahre werden durch die sieben Bundesräte in der Schweiz immer wieder neue Gesetze verabschiedet, die den Besitz, Anbau, Konsum und Verkauf von Cannabis betreffen. Man könnte tatsächlich meinen, dass sich die Gesetzesgeber in diesem Bereich nicht so richtig einig werden wollen.

Bis heute bewegt sich die Hanfpflanze in der Schweiz also immer noch in einer juristischen Grauzone. Dennoch kann man behaupten, dass in der Schweiz eine sehr liberale Drogenpolitik geführt wird. Der Anbau von Hanf ist so zum Beispiel erlaubt, der Besitz von THC-haltigen Produkten aber nicht. Auch besteht keine Meldepflicht für den Anbau von Hanf. Die Händler und Konsumenten finden dennoch immer wieder einen Weg, um an das THC zu gelangen beziehungsweise es zu verkaufen. Dabei ergibt sich ein juristischer Slalom. Der Gesetzesgeber verabschiedet ein neues Gesetz – Händler und Konsumenten ziehen nach.

Die Geschichte mit dem Hanf ist alt und dennoch ist man sich auf gesetzlicher Basis eben immer noch nicht einig. CBD hingegen ist in der Schweiz ganz neu und setzt den juristischen Slalom sozusagen an den Anfang zurück – stellt den Gesetzesgeber vor eine neue Herausforderung. Wir wollen gern ein wenig Licht in den verworrenen Gesetztes-Dschungel bringen und klären auf.

CBD als Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstand – Der feine Unterschied vor dem Gesetz

In der Schweiz unterscheidet der Gesetzesgeber ganz klar zwischen Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. Auch, wenn beides in den menschlichen Organismus gelangt. Beide Stände (Güter) werden aber dennoch genau auf Sicherheit und Verträglichkeit geprüft, bevor sie als verkehrsfähig, also konsumier- und handelbar gelten.

Lebensmittel:

  • Beginnen wir mit den Lebensmitteln, die in der Schweiz seit dem 1. Mai 2017 einem aufgearbeiteten Lebensmittelgesetz unterliegen. Zu den Lebensmitteln zählen alle Stoffe, die vom menschlichen Körper aufgenommen werden. CBD wird vom Gesetzesgeber als Lebensmittel angesehen, sobald das Lebensmittel mit dem Cannabidiol angereichert wird. Zu diesen Zusatzstoffen zählen Hanfextrakte mit CBD-Gehalt, Samenöl mit CBD-Zusätzen und auch Nahrungsergänzungsmittel, die CBD enthalten. Sofern eben diese CBD-Produkte mit der Nahrung aufgenommen werden und nicht einen gewissen Delta 9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt überschreiten, gilt CBD also als Lebensmittel.
  • Dafür prüft derzeit das schweizerische BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) die Einschätzung von CBD und dessen THC-Gehalt in Verbindung mit Nahrungsmitteln. Damit ist gemeint, dass man sich noch nicht sicher ist, ob CBD die Grundvoraussetzung erfüllt, um als tatsächliches Lebensmittel eingestuft zu werden. Sicher ist hingegen, dass es nicht unter die Heilmittelgesetzgebung fallen darf, denn dann wäre es wieder eine Arznei und somit kein Lebensmittel. Wie hoch der Delta 9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt nun in Lebensmitteln tatsächlich sein darf, ist ebenfalls noch nicht deutlich geregelt.

Gebrauchsgegenstände:

  • Ganz anders verhält es sich aber mit den Gebrauchsgegenständen. Hierzu zählen die CBD-Liquide (Gemäss Art. 5 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0), die man im Verdampfer konsumiert. Die CBD-Liquide kommen nämlich nur mit der Schleimhaut in Berührung und zählen somit nicht zu den Lebensmitteln. Diese sind durchweg vom Gesetzgeber erlaubt, sofern sie eine für den Konsumenten unbedenkliche Dosis enthalten. Doch Vorsicht: CBD darf in der Schweiz nicht als Zusatz für E-Zigaretten konsumiert werden.

CBD als Arznei oder Kosmetik – Totales Verbot in der Schweiz

In der Schweiz ist CBD, das als medizinische Zweckbestimmung deklariert wird, verboten. Das besagt der Art. 4 Abs. 1 Bst. A. des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21). Weiter sind auch CBD-Produkte in der Schweiz verboten, die als Kosmetika deklariert werden. Dies wird laut Artikel 54 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) beschrieben. Kurzum: CBD wird aus Cannabis gewonnen und ist somit zur kosmetischen Anwendung nicht zugelassen.

Eine Zusammenfassung:

  • Generell gilt also, dass CBD-Liquids für den Verkauf in der Schweiz nicht zugelassen sind, aber für den Konsum im Verdampfer (ohne Zusätze).
  • CBD-Öle sind bedingt zugelassen, sofern sie nicht als Nahrungsmittel den unbedenklichen Delta 9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt nicht überschreiten. Der Gehalt ist bisweilen noch ungeklärt.
  • CBD als Arznei oder Heilmittel zu deklarieren (Konsum und Handel), ist in der Schweiz ebenfalls verboten. Inwiefern man CBD-Produkte mit in die Schweiz einführen darf, sollte man vorab also immer mit dem zuständigen Zollamt klären.
  • Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass wir keine Haftung für die Richtigkeit dieser Angaben übernehmen. Unsere Angaben beruhen auf eigener aber intensiver Recherche.

Ist CBD legal in Deutschland?

Ist CBD legal in Österreich?

Hinweis: In diesem Artikel berichten wir über rezeptpflichtiges Cannabis, rezeptpflichtiges CBD oder freiverkäufliches bzw. legales CBD. Dieser Artikel macht zur möglichen Zweckbestimmung keinerlei Vorschlag und dient lediglich der Aufklärung und Informationsweitergabe. Heil- und Nutzversprechen werden ausgeschlossen.